Schulleiterbrief Nr. 23
Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
am Freitagnachmittag teilte uns das Bildungsministerium mit, dass an den Schulen entsprechend des neuen Bundesinfektionsschutzgetzes eine allgemeine Testpflicht eingeführt wird. Spätestens ab dem 28. April 2021 muss zweimal wöchentlich ein Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durchgeführt werden. Ein negatives Testergebnis ist für alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie sonstiges an der Schule tätiges Personal Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht bzw. an Präsenzangeboten der Schule.
Dabei gelten folgende Regeln:
Verpflichtet zur Testung werden:
- Schülerinnen und Schüler, die an der organisierten Notfallbefreiung, am Präsenz- oder Wechselunterricht oder an anderen Präsenzangeboten teilnehmen,
- Erziehungsberechtigte, die das Schulgebäude betreten wollen,
- alle an der Schule tätigen Personen.
Die Verpflichtung gilt nicht:
- für Schülerinnen und Schüler, die an Abschlussprüfungen teilnehmen. Wir bieten den Absolventinnen und Absolventen jedoch selbstverständlich die Möglichkeit der Selbsttestung vor den Prüfungen an.
Die Testung ist verpflichtend:
- an zwei bestimmten, nicht aufeinanderfolgenden Tagen einer Schulwoche für Personen, die in Präsenz am Unterricht oder der organisierten Notfallbetreuung teilnehmen und
- auch, sofern die Betreffenden nur an einem Tag in der Woche in der Schule anwesend sind.
Die Verpflichtung kann erfüllt werden durch
das Beibringen einer tagesaktuellen (nicht länger als 24 Stunden zurückliegenden) Bescheinigung über ein negatives Testergebnis auf das SARS-CoV-2-Virus in Form von:
- eine Bescheinigung über einen Test mit negativem Testergebnis, der in einem Testzentrum, einer Arztpraxis oder einer anderen zulässigen Stelle durchgeführt wurde,
- eine Selbsterklärung für Schülerinnen und Schüler (Das Formular für Schülerinnen und Schüler befindet sich in der Anlage.),
- die Durchführung eines Selbsttests unmittelbar nach Betreten des Schulgebäudes, wobei hierfür eine neue Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler (ebenfalls in der Anlage) vorliegen muss. Diese Möglichkeit besteht nur für Schülerinnen und Schüler sowie an der Schule Tätigen.
Schülerinnen und Schüler, die der Testverpflichtung nicht nachkommen, entscheiden sich damit, nicht an den Präsenzangeboten der Schule teilzunehmen. Sie erhalten Aufgaben zur eigenständigen Bearbeitung, haben jedoch keinen Anspruch auf Beschulung in Distanz.
Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler,
ich habe versucht, die wesentlichen Neuerungen aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz sowie aus dem beigefügten Brief der Ministerin, Frau Martin, für Sie zusammenzufassen. Mir ist bewusst, dass die neue Testpflicht durchaus einen zusätzlichen Aufwand für uns alle bedeutet. Allerdings haben auch bisher sehr viel Schülerinnen und Schüler sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die freiwilligen Testangebote der Schule angenommen. Wir werden zum neuen Bundesinfektionsschutzgesetz das Testkonzept unserer Schule natürlich überarbeiten und darüber auf dem Vertretungsplan informieren. Bitte nutzen Sie die kostenlosen Testangebote der Schule.
Wir alle hoffen, das wir bald wieder zu einem normalen Regelunterricht zurückkehren können.
Bitte bleiben Sie alle gesund.
Ihr
Olaf Meyer
Anlagen
Elternbrief von Frau Ministerin Martin